Mindestalter: 25 Jahre; Führerschein: Mindestens 5 Jahre durchgängig; Rückhaltesysteme: Für Oldtimer, die vor dem 1. April 1970 erstmals zugelassen wurden, gilt eine Ausnahme von der Anschnallpflicht. Sie sind in den sogenannten Übergangsvorschriften zu Paragraph 35 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) definiert.
Demnach entfällt die Anschnallpflicht, wenn keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurte vorhanden sind, die angelegt werden könnten.
Daraus ergeben sich jedoch strengere Vorschriften zur Beförderung von Kindern mit einem Oldtimer. Nach Paragraph 21, Absatz 1b der StVZO dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mit einem Kfz befördert werden, wenn keine Sicherheitsgurte vorhanden sind. Kinder unter einer Körperlänge von 150 Zentimetern dürfen nur auf den Rücksitzen mitfahren. Sind dort ebenfalls keine Gurte zu finden, dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht befördert werden.